Satzung des Musikverein Giershagen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Musikverein Giershagen.
  2. Er hat seinen Sitz in Marsberg-Giershagen.
  3. Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist Mitglied des „Volksmusikerbundes NRW Landesverband Westfalen – Lippe e.V.“ und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Landes, insbesondere in dem Ortsteil Giershagen in der Stadt Marsberg.
  2. Diesen Zweck verfolgt er durch
    1. regelmäßige Übungsstunden,
    2. Veranstaltung von Konzerten, Mitwirken bei kirchlichen und weltlichen Festen, Prozessionen und Veranstaltungen kultureller Art,
    3. Teilnahme an Musikfesten des Landesverbandes und seiner Unterverbände und Vereine.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 10. Jahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Eine Aufnahmegebühr kann nur die Hauptversammlung festsetzen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
  5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Auszuschließenden angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstands kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
  7. Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument in der Kapelle des Vereins spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
  8. [Absatz 8. durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 21.02.2015 ersatzlos gestrichen.]
  9. Anlernlinge sind solche Personen, die in der Kapelle ein Musikinstrument spielen, jedoch das Mindestalter noch nicht erreicht haben. Sie werden mit dem Erreichen des Mindestalters als aktive Mitglieder übernommen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein oder die Volksmusik allgemein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und sind beitragsfrei.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand und
    3. der Geschäftsführende Vorstand
  2. Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsmäßigen Mitgliederzahl beschlußfähig und beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Hauptversammlung grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Über die Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Januar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeaushang oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen.
  2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  5. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese gelten solange, bis sie von der Hauptversammlung wieder verändert werden,
    4. die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
    7. die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassierer,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Dirigenten,
    6. dem Jugendvertreter,
    7. 2 Beisitzern aus den Aktiven,
    8. 2 Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dieses 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.

§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefaßt werden, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
  4. Regelungen für das Innenverhältnis:
    1. der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse,
    2. ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.
    3. der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung des Vereins zu unterstützen und nach dessen Weisung zu handeln.
    4. die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt:
      1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen;
      2. Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von DM 2000,- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands ausgezahlt werden.
    5. der Kassierer fertigt am Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß an, welche der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsricht zu geben.

§ 10 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 und §68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig.
  2. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Marsberg übergeben, mit der Maßgabe es zu verwalten, bis ein anderer Musikverein in Giershagen mit den gleichen Zielen gegründet wird und es dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Marsberg das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Stadt zuzuführen. Bei einer Auflösung ist in jedem Fall vor der Zuführung oder Verwendung des Vermögens das Finanzamt Brilon zu hören.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit ¾ Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 12 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit gemäß §11 dieser Satzung findet, ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann mit der in §11 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.